08.04.2011
DPRG-Landesgruppe Bayern führt kostenlose Rechtsberatung für Mitglieder ein
Über die Stolperdrähte der Juristen
München - Mit einer ebenso wichtigen wie neuen Dienstleistung tritt die DPRG-Landesgruppe Bayern auf Initiative von Christina Kahlert an die Öffentlichkeit: Ab sofort erhalten alle Mitglieder aus dem Freistaat eine kostenlose fachliche Rechtsberatung. Ob es um Auskünfte bei Urheberrechten geht, ob für die Verwendung nicht genehmigter Videos jemand haften soll oder ob beispielsweise verschachtelte Nutzungsrechte beachtet werden müssen: Solange der Hamburger Medienrechtsanwalt Rainer Rothe eine Sachlage am Telefon klären kann (040/77 40 82), braucht ein DPRG-Mitglied keine Rechtsanwaltsgebühren zahlen. Die Kosten trägt die Landesgruppe Bayern.
Wie überraschend verzwickt die Rechtslage sein kann, das führte Rothe auf der Münchner kick-off-Veranstaltung im ARRI-Studio vor. Wo sonst im Herzen Schwabings die ZDF-Sendung „Neues aus der Anstalt“ aufgezeichnet wird, ging es vor rund zwanzig Gästen diesmal um Paragraphen und ihre Auslegung. Zur Frage stand beispielsweise, inwieweit der Betreiber einer Website verantwortlich ist, für die Inhalte, die er auf seiner Seite veröffentlicht. Rothe nannte als aktuelles Beispiel das Handelsblatts, das innerhalb eines Artikels einen PR-Film der Reederei Maersk wie eine dazugehörige Illustration verwendete. Damit, so Rothe, wäre das Handelsblatt auch für die im Video getroffen Aussagen haftbar. Ohne ausreichende, zum Beispiel gestalterische Abgrenzung, ist derjenige, der den Inhalt zur Verfügung stellt, auch dafür verantwortlich.
Verantwortlich oder nicht?
Wie überraschend verzwickt die Rechtslage sein kann, das führte Rothe auf der Münchner kick-off-Veranstaltung im ARRI-Studio vor. Wo sonst im Herzen Schwabings die ZDF-Sendung „Neues aus der Anstalt“ aufgezeichnet wird, ging es vor rund zwanzig Gästen diesmal um Paragraphen und ihre Auslegung. Zur Frage stand beispielsweise, inwieweit der Betreiber einer Website verantwortlich ist, für die Inhalte, die er auf seiner Seite veröffentlicht. Rothe nannte als aktuelles Beispiel das Handelsblatts, das innerhalb eines Artikels einen PR-Film der Reederei Maersk wie eine dazugehörige Illustration verwendete. Damit, so Rothe, wäre das Handelsblatt auch für die im Video getroffen Aussagen haftbar. Ohne ausreichende, zum Beispiel gestalterische Abgrenzung, ist derjenige, der den Inhalt zur Verfügung stellt, auch dafür verantwortlich.
Oder die DPRG-Veranstaltung mit Rechtsanwalt Rothe selber: Als Location war das Studio der bekannten ZDF-Satiresendung ausgesucht worden. Als ein Fotograf für die DPRG davon Bilder machen wollte, bekam die als Moderatorin fungierende Christina Kahlert sofort einen diskreten, aber eindeutigen Hinweis: Das tue leid, aber Fotos der Originalkulisse seien für eine Veröffentlichung nicht zulässig. Die Reaktion von Rechtsanwalt Rainer Rothe: Im Prinzip ist herrsche hier Hausrecht, aber bitte, was steht denn im Vertrag zur Überlassung der Räumlichkeiten drin? Darf die Kulisse vielleicht doch genutzt werden? Und selbst wenn es nicht drin stehe, sei nicht doch immanent eine Erlaubnis erteilt worden, weil dem Studio doch klar gewesen sein muss, dass diese kick-off-Veranstaltung keinen anderen Zweck habe als den, die Nachricht über die neue Dienstleistung der DPRG-Landesgruppe zu verbreiten?
Erlaubte Nutzung?
Dieser überraschende aufgetauchte Fall eignete sich tatsächlich bestens dazu, die Schwierigkeiten des Urheber- und Nutzungsrechts von Anfang an durch zu deklinieren. Vor allem aber führte er den Fachbesuchern deutlich vor Augen, wie schnell man sich selbst als vorsichtiger Veranstalter in den Fängen des Rechts verheddern kann. Ein Foto von der Bühne war verboten, in Richtung Zuschauerränge dagegen erlaubt. Die Sitzreihen unterlagen keinerlei Urheberrecht.
Überhaupt würden, so Rothe, bei der Übertragung von Nutzungsrechten immer wieder viele Fehler gemacht, weil die Vertragspartner nicht im Blick haben, dass diese Rechte nur durch ausdrückliche Nennung übertragen werden können. „Es gibt in Deutschland keine Generalklausel dafür. Es muss immer genau und einzeln benannt werden, wo, wie oft und wie lange sowie in welchen Medien die betroffenen Werke genutzt werden dürfen. Man muss immer alle Nutzungen einzeln aufführen“, betonte Rothe. Was nicht genannt wird, sei keineswegs automatisch eingeschlossen.